(1) 1Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie jeder Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dieser Verordnung sowie aus der Verordnung (EU) 2021/782 ergeben. 2Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden.
(2) 1Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen. 2Die Informationen müssen barrierefrei verfügbar und zugänglich sein.