EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

§ 62

Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1. nach Wahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen zweifelsfrei gültig für die jeweiligen Wahlvorschläge abgegeben worden sind,
2. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) 1Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. 2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. 3Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) 1Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. 2Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) 1Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. 2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) 1Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. 2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. 3Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) 1Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. 2Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. 3Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. 4Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,
2. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.