Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 60
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk.
Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.