EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 60

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

1Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.