Vom 27.7.1988
Neugefasst am 2.5.1994
Zuletzt geändert am 3.7.2026
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.