EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 3.7.2026

§ 56

Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.