Vom 27.7.1988
Neugefasst am 2.5.1994
Zuletzt geändert am 3.7.2026
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.