(1) 1Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. 3Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.