EuWO

Europawahlordnung

Vom 27.7.1988

Neugefasst am 2.5.1994

Zuletzt geändert am 11.8.2023

§ 3

Kreis- und Stadtwahlleiter

(1) 1Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. 2Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. 3Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.