Vom 27.7.1988
Neugefasst am 2.5.1994
Zuletzt geändert am 11.8.2023
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.