EUTBV

Teilhabeberatungsverordnung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Vom 14.6.2021

Zuletzt geändert am 23.2.2024

§ 7

Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland. 2Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.