Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
Vom
14.6.2021
Zuletzt geändert am
1.9.2026
§ 7
Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland.
2Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.