EUTBV

Teilhabeberatungsverordnung

Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

Vom 14.6.2021

Zuletzt geändert am 23.2.2024

§ 15

Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen

(1) 1Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. 2Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.

(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.