Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Vom
12.5.2017
Zuletzt geändert am
22.10.2024
§ 7
Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.