EuPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Vom 12.5.2017

Zuletzt geändert am 10.3.2023

§ 4

Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung

1Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen.