EuPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Vom 12.5.2017

Zuletzt geändert am 22.10.2024

Teil 3
Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt

§ 20

Niedergelassener europäischer Patentanwalt

Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).