EuPAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Vom 12.5.2017

Zuletzt geändert am 22.10.2024

§ 17

Berufshaftpflichtversicherung

1Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. 2Ist dem Patentanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts ausgeübt wird.