(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt.
(2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.
(3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.