Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom
12.12.2012
Zuletzt geändert am
30.9.2016
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Art. 52
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.