Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom
20.12.2012
Zuletzt geändert am
30.9.2016 ; 26.11.2014 ; 15.5.2014
Abschnitt 8
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Art. 27
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.