Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom
26.6.2013
Zuletzt geändert am
27.3.2024
§ 11
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
2§ 10 gilt sinngemäß.