EUAHiG

EU-Amtshilfegesetz

Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 26.6.2013

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 11

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2§ 10 gilt sinngemäß.