EU-VSchDG

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Vom 21.12.2006

Zuletzt geändert am 30.9.2025

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Umlagen und Kostenerstattung

§ 9

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) (weggefallen)