EU-DBA-SBG

EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

Vom 10.12.2019

§ 6

Eingangsbestätigung

(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland bestätigt gegenüber der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, den Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten.

(2) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten über den Eingang einer Streitbeilegungsbeschwerde. 2Dabei teilt sie auch mit, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sie im Rahmen des jeweiligen Verfahrens zu kommunizieren beabsichtigt.