1Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. 2§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.