(1) 1Wird eine Streitfrage in der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gegenstandslos, werden im Hinblick darauf alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet. 2Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und die Gründe für die Beendigung der Verfahren.
(2) 1Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde beschließen, die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen. 2Hat sie ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 eingegangen ist. 3Im Hinblick darauf werden alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren gemäß diesem Gesetz infolge der einseitigen Erledigung nach Absatz 2.