ESVG

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise

Vom 4.4.2017

Zuletzt geändert am 2.3.2023

Abschnitt 2
Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise

§ 4

Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
2. den Bezug, die Erfassung, die Verteilung und die Abgabe von Erzeugnissen einschließlich der Beschränkung oder des Verbots des Bezugs, der Erfassung, der Verteilung und der Abgabe,
3. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse,
4. die Verwendung von
a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
5. die Sicherstellung von Erzeugnissen,
6. die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen,
7. die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen,
8. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 genannten wirtschaftlichen Vorgänge.

(2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel unter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt werden. 2In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebensmittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht abgegeben werden.

(3) 1Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens oder ionisierender Strahlung berührt ist. 2Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach Absatz 5 Satz 1.

(4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach Absatz 1 bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates.

(5) 1Beträgt die Geltungsdauer der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 höchstens sechs Monate, so ist eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. 2Die Zustimmung des Bundesrates ist jedoch erforderlich, wenn die Geltungsdauer dieser Verordnung über sechs Monate hinaus verlängert wird.