§ 20
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und
1. dadurch die Grundversorgung schwer gefährdet oder
2. dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.