1 Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. 2 Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. 3 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 4 In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
1 Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2 Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3 Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.