EStDV

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Vom 21.12.1955 (BGBl. I S. 756)

Neugefasst am 10.5.2000 (BGBl. I S. 717)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

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Zu § 3 des Gesetzes
§ 4Steuerfreie Einnahmen
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Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes
§§ 13–14(weggefallen)
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Zu § 7e des Gesetzes
§§ 22–28(weggefallen)
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Zu § 10a des Gesetzes
§§ 45–47(weggefallen)
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Zu § 10b des Gesetzes
§§ 48–49(weggefallen)
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Zu § 25 des Gesetzes
§ 56Steuererklärungspflicht
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Zu § 50 des Gesetzes
§ 73(weggefallen)
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Zu § 50a des Gesetzes
§ 73aBegriffsbestimmungen
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Zu § 51 des Gesetzes
§§ 74–80(weggefallen)
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Schlussvorschriften
§ 84Anwendungsvorschriften

§ 82h

(weggefallen)

§ 82i

Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern

(1) 1 Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 Prozent absetzen. 2 Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3 Bei einem Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4 Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. 5 § 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.

§ 83

(weggefallen)

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