ESMFinG

ESM-Finanzierungsgesetz

Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus

Vom 13.9.2012

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 3

Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

(2) 1Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. 2Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.