ESiV

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Vom 17.6.2020

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.