Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
Vom
17.6.2020
§ 22
Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.