(1) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung unverzüglich nach Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage.
(2) 1Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. 2Gibt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 1 bis zur Behebung der Mängel gehemmt.
(3) 1Die Sicherheitsgenehmigung gilt fünf Jahre. 2Sie kann erneuert werden. 3Soweit ihre Erneuerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt.
(4) Für Änderungen und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 entsprechend.