Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom
17.3.2007
Zuletzt geändert am
4.5.2021
§ 5
Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen
1Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
2Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.