ERVDPMAV

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Vom 25.2.2026

§ 5

Zustellung elektronischer Dokumente

(1) 1Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. 2Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. 3Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. 4Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.

(2) 1Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. 2Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.

(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.