§ 8e
Europäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
1Der Hauptinfrastrukturbetreiber arbeitet mit den Hauptinfrastrukturbetreibern der anderen Mitgliedstaaten in einem europäischen Netzwerk zusammen, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in der Union zu erleichtern.
Dieses Netzwerk tagt regelmäßig im Hinblick auf
1.
den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,
2.
die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
3.
den Austausch bewährter Praktiken,
4.
die Überwachung und den Vergleich der Leistungen,
5.
den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,
6.
die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
7.
die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.
3Für die Zwecke der Nummer 4 legt das Netzwerk gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Überwachung und den Vergleich der Leistung in einheitlicher Weise fest.
Die Koordinierung nach Maßgabe dieses Absatzes berührt weder das Recht der Zugangsberechtigten, die Regulierungsbehörde zu befassen, noch die Befugnisse der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 66 bis 74.