ERegG

Eisenbahnregulierungsgesetz

Vom 29.8.2016 (BGBl. I S. 2082)

Zuletzt geändert am 9.6.2021 (BGBl. I S. 1737)

Kapitel 2
Entwicklung des Eisenbahnsektors
§ 5Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
Kapitel 3
Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
§ 18Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität
Kapitel 4
Regulierungsbehörde
§ 66Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
Kapitel 5
Übergangsvorschriften
§ 80Übergangsvorschriften

§ 72

Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen

1 Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über

1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
4. die beabsichtigte Entscheidung über die Ablehnung eines Rahmenvertrages,
5. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,
6. die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
7. die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
2 Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 einvernehmlich erfolgen. 3 Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. 4 Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. 5 Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.

§ 73

Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde

(1) 1 Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von

1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,
4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und
6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen.

(2) 1 Vor Ablauf der Frist

1. kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und
2. treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
2 Die Regulierungsbehörde kann dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird. 3 In diesem Fall kann sie bestimmen, dass
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
4 § 68 bleibt unberührt.

(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,

1. ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
2. treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,
3. sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.

§ 74

Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde

(1) 1 Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. 2 Die Mitglieder der Kommissionen müssen auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs über ausgewiesene volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder rechtliche Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlich beraten lassen, insbesondere bei der Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Überwachung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Infrastruktur.

(3) § 4 gilt entsprechend.

§ 75

Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union

(1) 1 Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht personenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umgesetzten Rechts der Europäischen Union für den Eisenbahnsektor mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union aus. 2 Die Regulierungsbehörde arbeitet mit ihnen auch anderweitig zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Europäischen Union zu koordinieren. 3 Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem regelmäßig tagenden Netzwerk der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in dem diese zusammenarbeiten. 4 Die Vertraulichkeit der von den jeweiligen Unternehmen bereitgestellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist zu wahren.

(2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen, eng zusammen.

(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Schienenverkehr hört die Regulierungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch deren Gebiet die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und, soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kommission an und ersucht sie um alle erforderlichen Informationen.

(3a) In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst betreffen und in denen Entscheidungen von zwei oder mehr Regulierungsbehörden innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind, arbeitet die Regulierungsbehörde mit den anderen betroffenen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung der jeweiligen Entscheidungen zusammen, um eine Lösung herbeizuführen.

(4) 1 Wurde die Regulierungsbehörde ihrerseits nach Absatz 3 angehört, so erteilt sie anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sämtliche Informationen, die sie selbst auf Grund ihres nationalen Rechts anfordern darf. 2 Diese und empfangene Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 verwendet werden. 3 § 77 Absatz 7 gilt zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entsprechend.

(5) Hat die Regulierungsbehörde eine Beschwerde erhalten oder von sich aus eine Untersuchung durchgeführt, übergibt sie der zuständigen Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die sachdienlichen Informationen, damit diese gegenüber den Beteiligten die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(6) 1 Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schienenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 erforderlich sind und von der Regulierungsbehörde angefordert wurden. 2 Die Regulierungsbehörde ist nach Maßgabe des Absatzes 4 befugt, die Informationen über die betreffende grenzüberschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genannten Regulierungsbehörden weiterzuleiten.

(7) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Auf Antrag der Regulierungsbehörde kann die Europäische Kommission an den Tätigkeiten nach den Absätzen 2 bis 6 teilnehmen, um die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden zu fördern.

(9) 1 Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den anderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Grundsätze und Verfahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund dieses Gesetzes befugt sind. 2 Diese gemeinsamen Grundsätze und Verfahren sollen unter anderem Regelungen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regulierungsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Absatz 3a enthalten.

(10) Die Regulierungsbehörde überprüft Entscheidungen und Verfahren von Vereinigungen von Betreibern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1, die der Durchführung dieses Gesetzes oder anderweitigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schienenverkehrs dienen.

(11) Bei Entscheidungen über eine zwei Mitgliedstaaten verbindende Infrastruktur soll eine Koordinierung der Regulierungsbehörde mit der anderen betroffenen Regulierungsbehörde erfolgen, damit sich die Entscheidungen in beiden Mitgliedstaaten in gleicher Weise auswirken.

(12) Die Absätze 1 bis 11 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

§ 76

Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin treten.

§ 77

Beschlusskammern

(1) 1 Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlusskammern. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden

1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung nach § 17,
2. für die Erhebung von Gebühren und Auslagen und
3. für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünften, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleistungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb von Beschlusskammerverfahren.
3 Die Entscheidungen der Beschlusskammern ergehen durch Verwaltungsakt.

(2) 1 Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2 Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben und ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben. 3 Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben. 4 In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 kann der oder die Vorsitzende anstatt der Beschlusskammer entscheiden, sofern die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

(3) 1 Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang eines entsprechenden Antrages ein. 2 An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:

1. der Zugangsberechtigte oder im Falle des § 66 Absatz 2 der beschwerdeführende Verband,
2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren richtet, und
3. die Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf deren Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat,
4. soweit der Zugang zu grenzüberschreitenden Zugtrassen, diesbezügliche Wegeentgelte oder der Wettbewerb im grenzüberschreitenden Schienenverkehr betroffen sind, die Regulierungsbehörden der betroffenen Staaten und,
5. soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kommission.

(4) 1 Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der Regulierungsbehörde vorlegen. 2 Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und, soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, mit der Europäischen Kommission. 3 Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde.

(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung, dass die Entgeltregulierungsmaßnahmen entsprechend den §§ 28 bis 35 in Verbindung mit Anlage 4 in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind, sind in der Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.

(6) 1 Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 3 Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Beschlusskammer eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. 4 Für die Verhandlung oder Teile davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn diese

1. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, besorgen lässt oder
2. die Gefährdung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

(7) 1 Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. 2 In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. 3 Unterbleibt die Vorlage einer freigegebenen Fassung nach Satz 2, kann die Beschlusskammer von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. 4 Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an andere Beteiligte die vorlegenden Personen anhören.

(8) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form. 2 Sie kann daneben Informationen über die Durchführung von Verfahren in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

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