ERegG

Eisenbahnregulierungsgesetz

Vom 29.8.2016

Zuletzt geändert am 25.11.2025

§ 56

Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans

(1) 1Ein Betreiber der Schienenwege muss über Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. 2Das Angebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich nur innerhalb von einem Arbeitstag annehmen. 3Ist die Bearbeitung besonders aufwändig, kann der Betreiber der Schienenwege von der Frist nach Satz 1 abweichen. 4Diese Fälle und die abweichend von Satz 1 geltenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 veröffentlichen.

(2) 1Ein Betreiber der Schienenwege muss Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zugangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch nehmen können, zur Verfügung stellen, auch durch Einstellung auf seine Internetseite. 2Die Adresse der Internetseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. 4Diese kann bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.

(3) 1Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können. 2Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird, sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten. 3Dies gilt auch für Fälle des § 55. 4In diese Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen, die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind.