§ 54
Nutzungsvertrag
Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
1.
ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
2.
die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
2Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten.
Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.