ERegG

Eisenbahnregulierungsgesetz

Vom 29.8.2016

Zuletzt geändert am 9.6.2021

§ 40

Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität

(1) 1Ein Betreiber der Schienenwege kann von einem Zugangsberechtigten ein angemessenes Entgelt für Schienenwegkapazität verlangen, die vertraglich zugewiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. 2Das Entgelt ist insbesondere angemessen, wenn es Anreize für die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität schafft. 3Ein derartiges Entgelt muss von dem Zugangsberechtigten erhoben werden, wenn er es regelmäßig versäumt, zugewiesene Trassen oder Teile davon zu nutzen. 4Um dieses Entgelt verlangen zu können, muss der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen die Kriterien für die Feststellung einer solchen Nichtnutzung veröffentlichen.

(2) 1Der Betreiber der Schienenwege muss zu jeder Zeit in der Lage sein, jedem Zugangsberechtigten Auskunft über den Umfang der Schienenwegkapazität zu geben, die dem diese Kapazität nutzenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bereits zugewiesen wurde. 2Dies kann auch durch Einstellung auf seiner Internetseite erfolgen. 3Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. 5Diese Erstattung kann bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.