ERegG

Eisenbahnregulierungsgesetz

Vom 29.8.2016

Zuletzt geändert am 9.6.2021

§ 30

Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen

1Die Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung muss bei der Regulierungsbehörde beantragt werden. 2Die Regulierungsbehörde hat nach Vorliegen aller Unterlagen binnen zwei Monaten darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Vereinbarung die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten einhält. 3Soweit eine Regulierungsvereinbarung einzelne der in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten nicht enthält, gelten die Anforderungen der Anlage 5 gleichwohl als erfüllt, wenn der Betreiber der Schienenwege nachweist, dass sich die betreffenden Inhalte aus anderen Vereinbarungen oder Vorschriften ergeben. 4Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 2 keine Entscheidung, gilt die Vereinbarung als anerkannt.