ERegG

Eisenbahnregulierungsgesetz

Vom 29.8.2016

Zuletzt geändert am 9.6.2021

§ 22

Eintritt eines Drittunternehmens

1Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungsvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 eintritt. 2Der Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Drittunternehmens widersprechen, wenn das Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. 3Tritt ein Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Aufwendungen.