ERechV

E-Rechnungsverordnung

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Vom 13.10.2017

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 8

Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten

(1) 1Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. 2Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.