Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Vom 7.7.2005
Zuletzt geändert am 2.12.2025
1Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. 2§ 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.