(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
(3) 1Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung. 2Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines Partners stehen. 3Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.