(1) 1Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). 2In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. 3Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. 4Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. 5Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative:
(2) 1Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. 3Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. 4Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
(3) 1Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. 2Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) 1Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. 2Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. 3§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4§ 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung und diese nur soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. 5Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) 1Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. 2Die Verträglichkeitsprüfung muss ebenengerecht erfolgen. 3Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) 1Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. 2Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. 3Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 4Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 5Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. 6Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. 7Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. 8Wird die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) 1Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. 2Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. 3Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. 4Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. 5Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) 1Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. 2Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem 23. Dezember 2025 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am 23. Dezember 2025. 3Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. 5Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem 23. Dezember 2025 bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. 6Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am 23. Dezember 2025 beginnen.
(11) 1Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. 2Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für eine solche Maßnahme kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. 3In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.