EnVKV

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Vom 30.10.1997

Zuletzt geändert am 19.2.2021

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,
4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,
7. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,
8. entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,
9. entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,
10. entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,
11. entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,
12. entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,
14. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
15. entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,
16. entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder
17. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.