EnVKV

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Vom 30.10.1997

Zuletzt geändert am 19.2.2021

§ 4

Etiketten, Datenblätter

(1) 1Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b) Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2. Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a) Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b) Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) 1Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. 2Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) 1Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. 2Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. 4Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) 1Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. 2Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1. elektrische Lampen, die
a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b) als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2. Lichtquellen, die
a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b) sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.