§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1.
sind energieverbrauchsrelevante Produkte
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
2.
gilt als Lieferant
jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
3.
ist Händler
jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
4.
ist Inbetriebnahme
die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
5.
ist Datenblatt
ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;
6.
sind andere wichtige Ressourcen
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
7.
sind technische Werbeschriften
Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
8.
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
9.
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;
10.
ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.