EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 5.7.2021

§ 7

Entgeltgleichheitsgebot

Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.