EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 5.7.2021

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. 2Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.