Vom 6.3.2017
Zuletzt geändert am 20.11.2019
(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.