EnStatG

Energiestatistikgesetz

Vom 6.3.2017

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 11

Durchführung der Erhebung, Übermittlungsfrist

(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.