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Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Vom 26.8.2022

Zuletzt geändert am 13.2.2023

§ 7

Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

(1) 1In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. 2Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

(2) 1Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. 2Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört.

(3) Ausgenommen von den Temperaturbeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind:

1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und
3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.