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Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Vom 26.8.2022

Zuletzt geändert am 13.2.2023

Titel 1
Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten

§ 3

Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter

(1) 1Die Geltung einer Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. 2Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. 3Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. September 2022 begründet worden sind.